Steuerstrafrecht

Verteidigung im Steuerrecht und Steuerstrafrecht

Ein Rechtsanwalt der Fachkanzlei für Stafrecht erteilt Rechtsrat und Rechtsberatung im Steuerrecht und Steuerstrafrecht.

Steuerrecht

Ein Fachanwalt für Strafrecht hilft Ihnen weiter

Durch den Datenankauf hat die Bedeutung des Steuerstrafrechts in den letzten Jahren - besonders in NRW - eine rasante Entwicklung genommen.

Die Rechtsanwälte der Fachkanzlei für Strafrecht beraten und vertreten natürliche Personen und Firmen auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts und Steuerrechts.

Sie finden in unsere Fachkanzlei einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht als kompetenten Ansprechpartner bei Rechtsfragen zur Selbstanzeige im Steuerstrafrecht.

Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige

EIn Fachanwalt für Strafrecht hilft Ihnen bei der Fertigung einer Selbstanzeige im Steuerrecht

Die Selbstanzeige

Das Mittel der Straffreiheit

Zur weiteren konsequenten Bekämpfung der Steuerhinterziehung sollen die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige verschärft werden.

Das BMF hat gestern, 27. August 2014, den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung" [6.604 KB] vorgelegt

Das BMF fasst in seiner korrespondierenden Pressemitteilung [75 KB] den wesentlichen Inhalt des Gesetzes wie folgt zusammen:

Rechtsberatung im Steuerrecht und Steuerstrafrecht

Pressemitteilung des BMF
"Steuerhinterziehung soll konsequent bekämpft werden. Die Regelungen derstrafbefreienden Selbstanzeige und zum Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen sollen daher angepasst werden. Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zurÄnderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
werden die Ergebnisse der Finanzministerkonferenz vom 9. Mai 2014 umgesetzt, denen das Bundesministerium der Finanzen auf Leitungsebene zugestimmt hat."

Ein Rechtsanwalt und Fachanwalt berät

Inhaltlich hervorzuheben sind u. a. folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

  • die steuerliche Anlaufhemmung für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge (§ 170 Absatz 6 AO-E),
  • die Anpassung und Erweiterung der Sperrgründe bei der strafbefreienden Selbstanzeige durch die Aufnahme der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten (§ 371 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a), durch die Aufnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau (§ 371 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d AO), durch die Absenkung der Betragsgrenze auf 25 000 Euro (§ 371 Absatz 2 Nummer 3 AO), durch die Aufnahme der Regelbeispiele des § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 AO (§ 371 Absatz 2 Nummer 4 AO-E),
  • die gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender und praktischer Verwerfungen im Bereich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteueranmeldung (§ 371 Absatz 2a AO-E),
  • die Aufnahme der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 Absatz 3 AO),
  • die Ausdehnung der Strafverfolgungsverjährung auf zehn Jahre in allen Fällen der Steuerhinterziehung (§ 376 Absatz 1 AO),
  • die Staffelung des Zuschlags in § 398a AO abhängig vom Hinterziehungsvolumen (§ 398a AO),
  • einige redaktionelle Anpassungen (§ 164 Absatz 4, § 374 Absatz 4 und § 378 Absatz 3 AO).

Der Anwalt für Strafrecht erteilt Rechtsrat

Wenn Sie fragen zum Steuerstrafrecht oder der strafbefreuenden Selbstanzeige haben, steht Ihnen ein Fachanwalt für Strafrecht unserer Rechtsanwaltskanzlei gerne zur Verfügung.

Fachkanzlei Strafrecht in Düsseldorf